Grundsätzliches

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partake Beratung GmbH (im Folgenden Beratungsunternehmen oder Partake genannt).

1. Geltung der AGBs

Für alle Aufträge an das Beratungsunternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern keine widersprechenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen wurden. AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

2. Präsentationen

Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von dem Beratungsunternehmen mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Beratungsunternehmens. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen des Beratungsunternehmens zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Tätigkeiten des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Beratungshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Beratungsunternehmens.

3. Kostenvoranschläge und Auftragserteilung

3.1 Grundsätzlich sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden.
3.2 Das Beratungsunternehmen ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4. Abwicklung von Aufträgen

4.1 Die von dem Beratungsunternehmen übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tagen nach Erhalt widerspricht.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Präsentationen, Dokumentationen, Studien, Analysen, Mock-Ups, Bilder, Negative, Modelle, Originalillustrationen usw.), die das Beratungsunternehmen erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Beratungsunternehmens. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist das Beratungsunternehmen nicht verpflichtet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Die von dem Beratungsunternehmen an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.
5.3 Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Beratungsunternehmen berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält das Beratungsunternehmen sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.
Rechte an Leistungen des Beratungsunternehmens, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

6. Nutzungsrechte

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt Partake dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.

7. Mitwirkung des Auftraggebers

Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann Partake für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung – nach Abzug ggf. ersparter Aufwendungen und etwaiger im Verzögerungszeitraum durch Ersatzaufträge erwirtschafteter Vergütungen – verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich Partake, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug kommt. Unberührt bleiben die Ansprüche von Partake auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.

8. Honorare

8.1 Die Honorare für die von Partake erbrachten Beratungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zuzüglich Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden Partake-Tagessätzen bzw. aus einem während der Bindefrist angenommenen Angebot von Partake. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungsleistungen erbracht werden sollen, durch von Partake nicht zu vertretende Umstände auf einen Zeitpunkt später als 4 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Tagessätze die dann geltenden Partake-Tagessätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt.
8.2 Die Zurückbehaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von Partake anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug behält sich Partake vor, die Beratungsleistung auszusetzen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Das Beratungsunternehmen haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verluste oder das Nicht-Erreichen bestimmter Gewinnziele.
9.2 Für die Vernichtung von Daten haftet Partake nur bei grober Fahrlässigkeit und auch nur dann, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.3 Im Übrigen haftet das Beratungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber für Schäden nur dann und soweit, als diese von ihm bzw. den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen durch mangelhafte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind.
9.4 Partake ist gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bis zur Höhe von 1 Million € je Schadensfall versichert. Ein etwaiger Schadensersatz ist daher in der Höhe auf die Versicherungsleistung beschränkt.
9.5 In jedem Falle ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt Partake bei Vertragsschluss nach den Partake damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

10. Vertraulichkeit, Geheimhaltung

10.1 Das Beratungsunternehmen wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.
10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind.

11. Datensicherung

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die durch das Beratungsunternehmen und dessen Mitarbeiter benutzten Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber nur Leserechte bestehen und damit die Möglichkeit auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Beratungsunternehmens. Erfüllungsort ist Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Berlin, August 2015
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Einkaufsbedingungen

Für alle Verträge zwischen der Firma Partake Beratung GmbH – nachfolgend auch „Käufer“ genannt – und ihren Lieferanten – nachfolgend auch „Lieferant“ genannt – gelten die im Folgenden niedergelegten Einkaufsbedingungen:
Für alle Verträge zwischen der Firma Partake Beratung GmbH – nachfolgend auch „Käufer“ genannt – und ihren Lieferanten – nachfolgend auch „Lieferant“ genannt – gelten die im Folgenden niedergelegten Einkaufsbedingungen:

1. Allgemeines

(1) Für alle Bestellungen des Käufers gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot, bei Bestätigung der Bestellung, bei Lieferung oder bei Rechnungsstellung auf entgegenstehende oder von den folgenden Bedingungen abweichende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt.
(2) Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags.
(3) Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer sie schriftlich anerkennt.

2. Formerfordernisse

Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge sind nur wirksam, wenn der Käufer sie unverzüglich schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigt.

3. Preise

(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge bezogen auf die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarte Menge frei Lieferort einschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Wird abweichend von Satz 1 zwischen den Parteien unfreie Lieferung vereinbart, so übernimmt der Käufer nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, er hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
(2) Für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.

4. Liefertermine

(1) Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine sind verbindlich, da sie auf die innerbetrieblichen Belange des Käufers abgestimmt sind.
(2) Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können vom Käufer zurückgewiesen werden.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
(4) Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Verzugsfolgen gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso wie Zusatzkosten für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
(5) Bei Lieferverzug ist der Lieferant verpflichtet, an den Käufer eine Vertragsstrafe von 1 % je angefangener Woche des Verzuges, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden
bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten. (6) Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Käufer vor.

5. Lieferscheine

(1) Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Belegnummer des Käufers zu kennzeichnen. An jedem Gebinde und Träger, jeder Palette, ist ein Warenbegleitschein sichtbar anzubringen. Der Warenbegleitschein muss enthalten: Name des Lieferanten; Artikelbezeichnung; Menge / Stückzahl; Charge. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
(2) Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor. Ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.

6. Versand

(1) Sofern der Käufer für den Versand Anweisungen gibt, sind ausschließlich diese verbindlich. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware selbst oder durch einen von ihm beauftragten Spediteur abzuholen. Er ist bei Selbstabholung berechtigt, Kosten in Höhe der üblichen Frachtkosten zu berechnen, es sei denn, es wurde unfreie Lieferung vereinbart. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zu Lasten des Lieferanten. (2) Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten.

7. Qualitätsanforderungen

(1) Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen, allen einschlägigen technischen Vorschriften und der ggf. mit dem Käufer abgeschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung entspricht.
(2) Der bestellte Artikel muss insbesondere dem 2. Abschnitt des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) sowie den gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.

8. Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst auf den Käufer über, nachdem ihm die Lieferung übergeben wurde.

9. Mängel

(1) Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen stehen dem Käufer, soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche zu.
(2) Die Ware wird beim Käufer nach Eingang in dem ihm zumutbaren und ihm technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, d.h. bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung, bei einem verdeckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
(3) Steht dem Käufer wegen eines Sachmangels Schadensersatz zu, ist er insbesondere berechtigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.
(4) Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche verjähren, sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, innerhalb von 30 Monaten nach Gefahrübergang.

10. Freistellung

Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sonstige Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.

11. Rechnungen

Rechnungen sind zweifach unter Angabe der deutlich lesbaren Belegnummer des Käufers an diesen zu übersenden. Rechnungen sind nicht mit der Ware zuzustellen, sondern separat an den Käufer zu versenden. Rechnungen, die den Vorgaben nicht entsprechen, können an den Lieferanten ohne Rechtsnachteile für den Käufer zurückgesandt werden.

12. Zahlung

(1) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung. Geht die Rechnung vor der Ware ein, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Ware.
(2) Der Käufer ist berechtigt, Zahlungen im Scheckverfahren zu leisten. Skonto geht dabei nicht verloren.
(3) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung, ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, ohne dass er damit vereinbarten Rabatten, Skonti oder sonstigen
Zahlungsvergünstigen verlustig geht.

13. Sicherungsrechte

(1) Der Lieferant darf gegen den Käufer bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden.
(2) Es wird ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten anerkannt, jedoch nicht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrentvorbehalt oder eine sonstige besondere Form des Eigentumsvorbehalts.

14. Überlassene Unterlagen, Vertraulichkeit

(1) Vom Käufer dem Lieferanten überlassene Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers.
(2) Der Lieferant hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für in den Unterlagen enthaltenes Wissen, das öffentlich bekannt ist oder wird oder dem Lieferanten bereits bekannt war, ohne dass hierfür eine Vertragsverletzung des Lieferanten ursächlich ist oder war. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit mit dem Käufer, insbesondere Informationen über Produkte, Preise, Bezugsmengen, technische Daten, geheim zu halten, soweit diese nicht bereits öffentlich bekannt sind oder deren Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder rechtskräftiger behördlicher Anordnung erforderlich ist.

15. Höhere Gewalt

Keine der Parteien hat dafür einzustehen, dass sie in Folge höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Arbeitskämpfe, Betriebsstillstand oder -unterbrechung auf Grund extremer Faktoren, behördlicher Maßnahmen und sonstiger außerhalb der Kontrolle der Parteien liegender Ereignisse an der Vertragserfüllung gehindert ist. Die Parteien werden in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung treten und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Parteien verpflichten sich, dass mit allen technischen und wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln die Erfüllung des Vertrages wieder hergestellt wird.

16. Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Lieferant gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann i. S. d. HGB ist. Der Käufer kann nach seiner Wahl seine Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend machen.

18. Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt in bezug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Erklärung.

19. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht.
Diese Einkaufsbedingungen gelten ab dem 01.01.2015